Melderegisterauskunft
ohne Termin mit WartemarkeMeldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen, Auskunft über die Daten einer Person aus dem Melderegister erteilen. Dabei wird unterschieden zwischen einer einfachen Melderegisterauskunft und einer erweiterten Melderegisterauskunft.
Voraussetzung für beide Auskünfte: die gesuchte Person muss eindeutig identifiziert werden.
Um eine Auskunft zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Mindestens 2 der folgenden Angaben zur gesuchten Person sind notwendig:
- Familienname
- früherer Name
- Vornamen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- letzte bekannte Anschrift
einfache Melderegisterauskunft
Bei einer einfachen Melderegisterauskunft bekommt man Auskunft über:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad, falls vorhanden
- derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
In dem Antrag müssen die bekannten Daten der gesuchten Person angegeben werden. Weiterhin muss die auskunftssuchende Stelle oder Person erklären, dass die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels benötigt bzw. verwendet werden. Des Weiteren muss erklärt werden, ob die Anfrage aus privaten oder gewerblichen Gründen benötigt wird. Gewerbliche Gründe sind z.B. Forderungsmanagement. Adressabgleich, Aktualisierung eigener Bestandsdaten.
erweiterte Melderegisterauskunft
Neben den Daten der einfachen Melderegisterauskunft erhält man Auskunft über:
- frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Familienstand
- derzeitige Staatsangehörigkeit
- frühere Anschriften
- Einzugs- und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
- Sterbedatum und Sterbeort, sowie bei Versterben im Ausland den Staat
In dem Antrag müssen die bekannten Daten der gesuchten Person angegeben werden. Weiterhin muss ein berechtigtes/ rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden. Solch ein Interesse ist z.B. ein Vollstreckungstitel, Ahnenforschung (Suche nach Familienangehörigen) oder ein Mahnbescheid.
neutrale Antwort
Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, erhalten Sie eine neutrale Antwort.
Gründe dafür sind:
- eingetragene Auskunftssperre im Melderegister
- eingetragener Sperrvermerk im Melderegister
- die gesuchte Person kann nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden
- die gesuchte Person ist oder war nie in Neuruppin gemeldet
- die gesuchte Person ist länger als 5 Jahre verzogen oder verstorben
Unterlagen:
einfache Melderegisterauskunft:
- Antragsformular
erweiterte Melderegisterauskunft:
- formloser Antrag
- Nachweis über das berechtigte/ rechtliche Interesse
Den Antrag auf einfache Melderegisterauskunft finden Sie hier: Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft
Gebühren:
- einfache Melderegisterauskunft: 12,00 Euro
- erweiterte Melderegisterauskunft: 14,50 Euro
Rechtsgrundlage: Die Erteilung einer Melderegisterauskunft erfolgt auf Grundlage des §§ 44 ff. Bundesmeldegesetz.
Bearbeitungszeit: Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie die Auskunft sofort. Bei schriftlicher Antragstellung erhalten Sie die Auskunft innerhalb von 4 Wochen.
Bürgerbüro Stadtverwaltung Neuruppin
16816 Neuruppin
Deutschland
- 03391 355-111
- 03391 355-741
- buergerbuero@~@stadtneuruppin.de
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