Sonntagsruhe hat Vorrang: Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig
Während Flohmärkte an Werktagen – einschließlich Samstagen – eine beliebte Freizeitbeschäftigung darstellen, unterliegen sie an Sonn- und Feiertagen strengen Beschränkungen. Der Gesetzgeber schützt die Sonn- und Feiertagsruhe als hohes Gut.
Sonn- und Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe und sollen Allen der Erholung und Freizeitgestaltung dienen. Daher sind sämtliche öffentlich wahrnehmbare Arbeiten und Handlungen, die die Sonntagsruhe stören können, wie z.B. Rasen mähen, handwerkliche Tätigkeiten aber auch der Verkauf von Waren verboten.
Die Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin weist darauf hin, dass auch Veranstaltungen, wie z.B. private Floh- und Trödelmärkte, an Sonn- und Feiertagen entsprechend der Regelungen nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz (BbgLÖG) und dem Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG) grundsätzlich verboten sind. Nur unter den strengen Voraussetzungen der Gewerbeordnung und einer sogenannten Marktfestsetzung können diese zulässig sein. Nach dem Feiertagsgesetz und der aktuellen Rechtsprechung steht bei Flohmärkten maßgeblich der An- und Verkauf von Waren im Vordergrund; der von Vielen geschätzte Unterhaltungswert zur Freizeitgestaltung stellt nur einen Nebeneffekt dar. Eine Durchführung ist damit am Sonntag gesetzlich verboten.
Alle Veranstaltenden werden daher gebeten, ihre Planungen auf Werktage zu konzentrieren. Bei Unsicherheiten können Sie sich bereits in der Planungsphase mit dem städtischen Ordnungsamt in Verbindung setzen. Weder die Veranstaltenden noch die Behörde haben ein Interesse an der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Veranstaltungsabbrüchen; daher setzen wir auf frühzeitige Aufklärung und rechtssichere Planung.
Auch wenn wir das gesellschaftliche Engagement sehr schätzen, sind wir als Behörde verpflichtet, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Sonntagsruhe durchzusetzen. Wir danken allen Veranstaltenden für ihr Verständnis.
