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Hinweise zum Winterdienst und Angebot zu kostenlosem Streugut ab 9.2.

Das Ordnungsamt kontrolliert seit Beginn der Wintersaison die Einhaltung der Winterdienstpflichten. Bei Nichteinhaltung werden die Pflichtigen aufgefordert, entsprechend der Regelungen der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung ihren Anliegerpflichten nachzukommen. Bei den Kontrollen fällt immer mehr auf, dass häufig die Fahrbahnen nach dem Schneefall durch den festgefahrenen Schnee spiegelblank sind. Daher wollen wir noch einmal insbesondere an die Winterdienstpflichten auf Fahrbahnen für alle reinigungspflichtigen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer erinnern. 

Neben der in der Regel bei den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern bekannten Räum- und Streupflicht auf Gehwegen bestehen auch für Fahrbahnen besondere Anliegerpflichten entsprechend der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung:

Winterdienstpflichtig sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, soweit die Fahrbahn oder der Gehweg nicht im Räum- und Streuplan der Fontanestadt Neuruppin aufgeführt ist. 

Daher müssen nach der Satzung die pflichtigen Personen auf Fahrbahnen:

  • die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen bei Eis- und Schneeglätte mit Streumitteln abstumpfen 

Dabei sind gefährliche Stellen solche Stellen, bei denen wegen ihrer eigentümlichen Gestaltung oder wegen bestimmter, nicht ohne weiteres erkennbarer Umstände ein Unfall selbst dann nicht fern liegt, wenn die Verkehrsteilnehmenden die im Winter allgemeine Sorgfalt walten lassen. Dies sind insbesondere Stellen, an denen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern (zum Beispiel scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierig zu durchfahrende Kurven, starke Gefällestrecken, unübersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen, auffallende Einengungen sowie zu Glätte neigende Brücken und Straßen an Wasserläufen). 

  • Regenwassereinläufe, Löschwasserentnahmestellen und Hydranten vom Schnee und Eis freihalten. 

Für Fahrbahnen gilt dabei, dass die Winterdienstpflicht den pflichtigen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern jeweils bis zur Straßenmitte übertragen ist. Ist nur ein winterdienstpflichtiger Grundstückseigentümer vorhanden, so erstreckt sich die Winterdienstpflicht auf die gesamte Fahrbahnfläche.

Bei Gehwegen müssen die pflichtigen Personen:

  • diese in einer Breite von mind. 1,20 m von Schnee freihalten,
  • bei Eis und Schneeglätte mit Streumitteln abstumpfen,
  • Regenwassereinläufe, Löschwasserentnahmestellen und Hydranten vom Schnee und Eis freihalten,
  • an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

In allen Fällen gilt: 

  • In der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. 
  • Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 
  • Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf Gehwegen grundsätzlich verboten. 
  • Nur ausnahmsweise ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen auf Gehwegen erlaubt: 
    1. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, 
    2. an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und - abgängen, starken Gefälle- und Steigungsstücken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. 
      Zu beachten ist jedoch: Wurzelbereiche von Gehölzen (Bodenfläche unter der Krone zzgl. 1,50 m nach allen Seiten, bei säulenförmigen Bäumen zzgl. 5 m nach allen Seiten) und begrünte Flächen sind auszunehmen. Auf diesen Flächen darf
      auch salzhaltiger Schnee nicht abgelagert werden. 

Kostenfreies Streugut für Privathaushalte

Um die Bürgerinnen und Bürger beim Winterdienst zu unterstützen, bieten die Fontanestadt Neuruppin und der Stadtservice der Stadtwerke Neuruppin – dem guten Beispiel anderer Kommunen folgend - ab 9. Februar 2026 Privathaushalten die Möglichkeit, je Bürger bzw. Bürgerin je einen Eimer Streugut (je ca. 10 kg) kostenfrei vom Gelände des Stadtservice, Gentzstraße 23 in Neuruppin, abzuholen. Das Angebot gilt ab dem 9. Februar während der Öffnungszeiten, Mo – Fr jeweils 7:30 Uhr – 15:30 Uhr, bis auf Widerruf und nur solange der Vorrat reicht. Die Ausgabe erfolgt nur an Privathaushalte der Fontanestadt einschließlich Ortsteile, in selbst mitgebrachte Behältnisse.  

Das kostenfreie Streugut wird bereitgestellt, um Bürgerinnen und Bürger auf Grund der stark vereisten Straßen und Wege beim Winterdienst zu unterstützen und kurzfristig Gefahren durch Glätte zu reduzieren. Die Maßnahme richtet sich ausschließlich an private Haushalte und ist nicht für gewerbliche Zwecke vorgesehen.

Bürgermeister Nico Ruhle: „Ich danke allen Bürgerinnen und Bürgern herzlich, die ihren Winterdienstpflichten gewissenhaft nachkommen. Das Räumen und Streuen ist mehr als nur eine Pflicht; es ist ein wertvoller Dienst an Ihren und unseren Mitbürgern und ein starkes Zeichen gelebter Solidarität. Vielen Dank für Ihren Einsatz und kommen Sie sicher durch die Winterzeit!“

Rote Schneeschaufel schiebt frischen Schnee von einem Gehweg. Nahaufnahme, winterlicher Morgen, klare Schneehaufen, Hintergrund unscharf.