Beurkundung von Geburten

Allgemeine Informationen

Wird Ihr Kind in Neuruppin geboren, so ist das Standesamt Neuruppin für die Beurkundung der Geburt, für die Ausstellung der Geburtsurkunden sowie anderer Bescheinigungen zuständig.

Darüber hinaus können im Standesamt Vaterschaftsanerkennungen sowie Erklärungen zum Namen des Kindes abgegeben werden.


Erforderliche Unterlagen

1. Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:

  • Eheurkunde
  • Geburtsurkunden bzw. beglaubigte Abschriften der Geburtseinträge der Eltern
2. Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

  • Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages der Mutter

Bei vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung:

  • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft
  • Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages des Vaters

Bei vorgeburtlich erklärter gemeinsamer Sorge:

  • Urkunde über die abgegebene Sorgeerklärung
3. Wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:

  • Eheurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Sterbeurkunde des Ehegatten

Hinweise für nicht miteinander verheiratete Eltern

Vaterschaftsanerkennung/Sorgeerklärung

Um als Vater in das Geburtsregister des Kindes eingetragen zu werden, bedarf es einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Der Vater erklärt gegenüber dem Jugend- oder Standesamt, der Vater des geborenen bzw. des aus der Schwangerschaft seiner Partnerin zu erwartenden Kindes zu sein (vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung). Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.

Das Sorgerecht bleibt durch die Vaterschaftsanerkennung unberührt. Um gemeinsam sorgeberechtigt zu werden, müssen die Eltern eine Erklärung beim Jugendamt oder bei einem Notar abgeben (dies ist ebenfalls vorgeburtlich möglich).


Namensführung des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind

Bei Alleinsorge der Mutter

Das Kind führt kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Sofern die Vaterschaft wirksam anerkannt wurde, kann die allein sorgeberechtigte Mutter dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss dieser Namenserteilung zustimmen.

Die Namenserteilung muss durch einen Standesbeamten öffentlich beurkundet werden, so dass ein Erscheinen beider Eltern zwingend erforderlich ist.

Die Namenserteilung kann bereits vor der Geburt des Kindes erklärt werden. Sie ist auch nach der Geburt, solange die Mutter allein sorgeberechtigt ist, jederzeit möglich.

 

Bei gemeinsamer Sorge der Eltern

Die Eltern bestimmen mit ihrer Unterschrift auf der Geburtsanzeige den Familiennamen des Kindes. Diese Namensbestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder, sofern die Eltern unverheiratet bleiben.

Wird die gemeinsame Sorgerechtsausübung erst nach der Geburt des Kindes begründet, kann ab diesem Zeitpunkt in einer Frist von drei Monaten der Geburtsname des Kindes (nicht der Vorname) gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden.

 

Wichtig: Die Namenserteilung durch die Mutter sowie die Namensbestimmung beider Elternteile sind unwiderruflich! Haben sich die Eltern entschieden, welchen Geburtsnamen das Kind tragen soll, ist eine nachträgliche Änderung nicht bzw. nur unter erschwerten Umständen über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich.


Gebühren und Kosten

Für die Ausstellung der ersten Urkunde wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben, für jede weitere 7,50 €.

Gebührenfrei sind die zweckgebundenen Geburtsurkunden (Elterngeld, Kindergeld, Mutterschaftshilfe).

Vaterschaftsanerkennung 30,00 €

Namenserteilung 37,00 €

Kontakt

Marietta Schmidt
Standesbeamtin
Tel.: 03391 355-670
Fax: 03391 355-660
Mail: marietta.schmidt@stadtneuruppin.de

Susanne Presting
Standesbeamtin
Tel.: 03391 355-672
Fax: 03391 355-660
Mail: susanne.presting@stadtneuruppin.de

Vivien Littfin
Standesbeamtin
Tel.: 03391 355-128
Fax: 03391 355-660
Mail: vivien.littfin@stadtneuruppin.de

Öffnungszeiten des Standesamtes

Dienstag
7.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
Donnerstag
8.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Was sich in der Pandemie bewährt hat, ist die vorherige Terminvereinbarung, da sich die Beschäftigten auf vereinbarte Termine gezielt vorbereiten können und Ihr Anliegen somit viel zügiger bearbeitet werden kann. Bitte vereinbaren Sie daher nach Möglichkeit auch künftig vorab einen Termin. Vielen Dank.