Lärmaktionsplanung

Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, Ansätze zu entwickeln, wie die Umweltqualität im Sinne der Richtlinie der EG in Bezug auf den Lärm verbessert werden kann. Der § 47d BImSchG legt den Städten und Gemeinden die Pflicht auf, bei Betroffenheit einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Hintergrund dieser neuen Aufgabe ist die Umgebungslärmrichtlinie der EG ( Richtlinie 20902/49/EG vom 25. Juni 2002), die durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 in nationales Recht umgesetzt wurde.

Lärmkarten

Grundlage für die Lärmaktionsplanung sind die Lärmkarten. Das entsprechende Kartenmaterial wurde der Fontanestadt durch das Landesumweltamt Brandenburg übergeben. Die Lärmkarten stellen die Lärmbelastung der Bevölkerung grafisch und flächenhaft dar.

Im Jahr 2022 wurden neue Lärmkarten durch das Landesumweltamt Brandenburg veröffentlicht. Zusammen mit den Bürger:innen der Fontanestadt Neuruppin wird die Lärmaktionsplanung überprüft und aktualisiert. Das Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Umsetzung von lärmreduzierenden Maßnahmen zur Minderung des Umgebungslärmes aus dem Straßenverkehr.

Lärmkartierung der 4. Stufe aus dem Jahr 2022

  • Anlage 1 - Bericht zu den Lärmkarten des Jahres 2022 für die Stadt Neuruppin >  PDF-Datei herunterladen (13 MB)
  • Anlage 2 - Zählpunkt 20 - B 167 Gerhart-Hauptmann-Str >  PDF-Datei herunterladen (0,2 MB)
  • Anlage 3 - Zählpunkt 01 - Junckerstr. Fehrbelliner Str.  Franz-Künstler-Str. >  PDF-Datei herunterladen (0,2 MB)

Lärmaktionsplan 2. Stufe

Hier können Sie den in der StVV vom 16.12.2013 gebilligten Lärmaktionsplan 2. Stufe der Fontanestadt Neuruppin mit Stand vom 30.10..2013 einsehen:
Dokumentation zum Lärmaktionsplan >  Teil 2 als  PDF-Datei herunterladen (4,7 MB)

Hier können Sie die einzelnen Anlagen herunterladen:

Weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung

Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen der Lärmkartierung. In der ersten Stufe sind Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen im Land Brandenburg mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke 16.000) und für die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr zu erstellen. Gleiches gilt zum 18.07.2013 in einer zweiten Stufe für alle Hauptverkehrsstraßen, d. h. für Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, und alle Haupteisenbahnstrecken, d.h. für Strecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr.
Für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes wurde ein Prüfwert definiert. Im Land Brandenburg wird ein Mittelungspegel in Höhe von 65 dB (A) tags bzw. 55 dB (A) nachts angewendet. Einer Überschreitung dieser Werte sollte durch das Instrument der Lärmaktionsplanung entgegengewirkt werden.
Die Überprüfung und ggf. Überarbeitung des Lärmaktionsplanes muss spätestens alle 5 Jahre durchgeführt werden. Insoweit ist mit der gesetzlichen Regelung eine Daueraufgabe verbunden und die Lärmaktionsplanung als einen Prozess zu betrachten.
Weiterführende Informationen zur Lärmkartierung und zur Lärmaktionsplanung im Land Brandenburg können Sie der Internetseite des Landes Brandenburg  www.luis-bb.de entnehmen.
 

Kontakt

Kevin Pawelczyk
Amt für Stadtentwicklung und Umwelt
Tel.: 03391 355-730
Fax: 03391 355-788
Mail: kevin.pawelczyk@stadtneuruppin.de