Wege für Radfahrer

Für den Radverkehr gibt es eine Vielzahl von Führungsformen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten.  Viele Radfahrerinnen und Radfahrer fragen sich deshalb: Wo darf ich fahren? Welche Wege muss ich benutzen? Was bedeutet die durchgezogene Markierung in der Heinrich-Rau-Straße (L 16.) Was bedeutet die gestrichelte Markierung auf dem Neumühler Weg in Alt Ruppin? Welche Bedeutung haben die blauen Schilder mit den Fahrradfahrern? Diese und ähnliche Fragen sollen auf diesen Seiten erklärt werden.
Die rechtliche Grundlage für die Beantwortung dieser und weiterer Fragen bietet die Straßenverkehrsordnung (StVO).  Grundsätzlich gilt: Radverkehr ist Fahrverkehr, und gehört daher auf die Straße! In Abhängigkeit weiterer Faktoren (z.B. Verkehrsstärke, zulässige Höchstgeschwindigkeit) kommen jedoch verschiedene Führungsformen zum Einsatz.

Radverkehrsführung auf der Fahrbahn
Unter bestimmten Rahmenbedingungen wird der Radverkehr im Mischverkehr auf der Straße geführt. In Neuruppin ist diese Art der Radverkehrsführung grundsätzlich in den Tempo-30- Zonen der Fall. Alle Wohngebiete in der Fontanestadt sind verkehrsberuhigt als Tempo-30-Zonen ausgewiesen – eine wichtige Maßnahme für fahrradfreundliche Wohngebiete. Tempo-30-Zonen sind optimal für Radfahrer, da dass Geschwindigkeitsniveau zwischen den Verkehrsteilnehmern nah beieinander ist.  Ein weiterer Vorteil: Die Radfahrer sind immer im Blickfeld der Autofahrer

Radweg (Zeichen 237 StVO)
Radfahrer müssen zwingend hier fahren und dürfen Straße und Gehweg nicht benutzen. Fußgänger dürfen hier nicht laufen.

Getrennter Geh- und Radweg (Zeichen 241 StVO)
Radfahrer müssen zwingend hier fahren. Die Fußgänger laufen daneben. Beide Wege sind durch eine Linie oder farblich voneinander getrennt.

Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240 StVO)
Radfahrer müssen zwingend hier fahren. Radler, Fußgänger, Skater u.a. teilen sich den Weg und sollten Rücksicht aufeinander nehmen.

Fahrradstraße
Fahrradstraßen tragen zur besseren Akzeptanz von Radfahrern auf der Straße und schaffen ebenfalls komfortable Verbindungen im Stadtgebiet. Erkennbar sind Fahrradstraßen durch blau-weiße Schilder. Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung der Fahrbahn.  Abweichend davon gilt jedoch: Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch eine Zusatzbeschilderung zugelassen ist (z.B. Anlieger frei, landwirtschaftliche Fahrzeuge) Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h. Eine Besonderheit gilt für Fahrradstraßen: 
 Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.

Fahrradstraßen gibt es in der Fontanestadt zwischen Treskow und Wustrau sowie zwischen Molchow und Krangen.

Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene weiße Linie von der Fahrbahn getrennt und mit Fahrradpiktogrammen und dem Radwegeschild Zeichen 237 StVO gekennzeichnet. Damit muss er von Radfahrern durchgängig benutzt werden. Die Radfahrstreifen dürfen durch Kraftfahrzeuge weder befahren werden, noch dürfen Kfz auf ihnen halten oder parken.
Radfahrstreifen sind in der Fontanestadt in der Heinrich-Rau-Straße (L16) markiert.

Für den Radverkehr freigegebene Gehwege
Bei der Schilderkombination Zeichen 239 + Zusatzzeichen 1022-10 StVO dürfen Radfahrer die Fahrbahn und den Gehweg befahren, müssen sich aber auf dem Gehweg an das Tempo der Fußgänger anpassen.
Ein für den Radverkehr freigegebener Gehweg befindet sich z. B. in der Regattastraße in Höhe des Evangelischen Gymnasiums (EVI).

Radverkehr in Einbahnstraßen
Die Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer in entgegensetzte Richtung ist eine kostengünstige Maßnahme zur Reduzierung von Umwegen für Radfahrer. Die Fontanestadt ist daher bestrebt, Einbahnstraßen bei Vorliegen notwendiger Voraussetzungen (z.B. Tempo 30-Regelung, ausreichende Fahrgassenbreite) für den Radverkehr zu öffnen. Die Mehrheit der Einbahnstraßen in der Fontanestadt ist bereits für den Radverkehr in entgegengesetzte Richtung befahrbar. Für Rad- und Autofahrer sind Einbahnstraßen leicht zu erkennen.
Freigegebene Einbahnstraßen gibt es z.B. in der Karl-Marx-Straße, Lazarettstraße, „kleine“ Franz-Künstler-Straße und in der Junckerstraße.

Häufig gestellte Fragen

Wie erkennt man benutzungspflichtige Radwege?

Benutzungspflichtige Fahrradwege sind mit einem der blauen Verkehrsschilder mit Fahrradpiktogramm (Zeichen 237, 240 und 241 StVO) gekennzeichnet. Ist ein so gekennzeichneter Weg vorhanden muss dieser zwangsläufig benutzt werden

Bis zu welchem Alter dürfen Kinder auf dem Gehweg fahren?

Kinder unter 8 Jahren fahren auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen. Jedoch nicht auf Fahrbahnen auf die Radfahr- oder Schutzstreifen gemalt sind. Ältere Kinder von 8 bis 10 Jahren dürfen den Gehweg befahren, müssen es aber nicht. Ab 10 Jahren müssen Kinder den Radweg oder die Fahrbahn nutzen. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter 8 Jahren auf dem Gehweg begleiten!

Wann darf man als Fahrradfahrer die linke Seite benutzen?
 
Die falsche Benutzung von linksseitigen Fahrrad– und Fußgängerwegen ist eine der häufigsten Unfallursachen zwischen Rad– und Autofahrern. Autofahrer rechnen nicht damit, dass Radfahrer von beiden Seiten kommen können. Nur wenn die blauen Radwegezeichen 237,240 oder 237 StVO von „vorne und hinten“ erkennbar sind oder ein linksseitiger Gehweg durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist, darf links gefahren werden. Radfahrer müssen hier besonders vorsichtig sein. Ansonsten gilt striktes Rechtsfahrgebot!