Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit in der Fontanestadt Neuruppin


1. Allgemeine Bestimmungen

Mit dieser Richtlinie leistet die Fontanestadt Neuruppin einen Beitrag, die freie Entfaltung junger Menschen zu fördern, um ihnen die Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsnützigen Persönlichkeiten zu erleichtern. In Realisierung des § 74 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) soll der Landkreis Ostprignitz-Ruppin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und fördern.

Die Fontanestadt Neuruppin wird mit der ergänzenden Förderung vorrangig Projekte und Maßnahmen unterstützen, die einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe im Neuruppiner Stadtgebiet leisten.

Die Zuschüsse können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.

2. Förderungsvorraussetzungen

2.1. Gefördert werden Maßnahmen und Projekte für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 21 Jahren (27 Jahren), die in der Fontanestadt Neuruppin (einschließlich Ortsteile) wohnen. Die Förderung nach dieser Richtlinie soll als Anschubfinanzierung oder für zeitlich befristete Projekte und Vorhaben gewährt werden.

2.2. Bezuschusst werden anerkannte freie Träger der Jugendhilfe (§ 74 KJHG),

  • tätige Jugendverbände
  • Jugendgruppen und Jugendinitiativen mit mindestens 15 Kindern und Jugendlichen, wenn sie
  • die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten,
  • gemeinnützige Ziele verfolgen und
  • eine angemessene Eigenleistung erbringen.

2.3. Einzelmaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie nicht über kommerzielle Veranstalter und Büros organisiert werden und nicht rein touristischen, Volksfest-, religiösen, sportlichen, schulischen, gewerkschaftlichen bzw. parteipolitischen Charakter tragen.

2.4. Anerkannte freie Träger, die in besonderer Weise, d.h. schwerpunktmäßig in der Jugendarbeit tätig sind und die speziellen Landesförderungsprogramme in Anspruch nehmen, erhalten bei entsprechender Begründung über die Richtlinie einen Zuschuss zu den Personalkosten.


2.5.
Gefördert werden Sachkosten, die für die Durchführung von Vorhaben/Maßnahmen und Projekten erforderlich sind. Vorraussetzungen zur Förderung von Vorhaben und Projekten sind nach dieser Richtlinie in der Regel eine finanzielle Beteiligung (20%) des Trägers und der regionale Bezug.

3. Antrags- u. Bewilligungsverfahren

3.1. Die formlosen schriftlichen Anträge sind bis zum 15. Februar des laufenden Jahres, jedoch spätestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme, bei der Fachgruppe Schule und Jugend einzureichen. Später eingehende Anträge können bewilligt werden, wenn noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

3.2. Die Anträge müssen enthalten:

  • Maßnahmebeschreibung (Inhalt, Zielstellung, Umfang)
  • Kosten- u. Finanzierungsplan (einschließlich möglicher Zuschüsse anderer Stellen, Eigenleistungen usw.)

Die Fachgruppe Schule und Jugend kann im Einzelfall weitere Unterlagen nachfordern.

3.3. Die Fachgruppe Schule und Jugend behält sich eine Überprüfung der Antragsangaben und der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel vor.

3.4. Die Antragsteller sind zur Zurückzahlung der Zuschüsse ganz oder teilweise verpflichtet, wenn

  • unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden,
  • die Durchführung der Maßnahme aufgegeben wurde,
  • die im Bewilligungsschreiben gemachten Auflagen nicht erfüllt wurden und
  • wenn die Mittel nicht im vollen Umfang für die Maßnahme verausgabt wurden.

3.5. Über die Bewilligung der Fördermittel entscheidet der Ausschuss für Schule, Kultur, Sport, Jugendarbeit, Städtepartnerschaft, Sozial- u. Wohnungsausschuss. In dringenden Fällen erfolgt die Mittelbewilligung bis zu einer Gesamthöhe von 130€ durch die Fachgruppe Schule und Jugend.

3.6. Vor Entscheidung der Zuschussmittel durch den zuständigen Ausschuss ist der Jugendbeirat zu den einzelnen Anträgen anzuhören.

3.7. Bei Materialanschaffungen mit einem Einzelwert ab 400€ (z.B. Computertechnik, Fernseher, Musiktechnik, usw.) sind mit dem Antrag analog 3 Angebote bei der Verwaltung einzureichen.


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